3.4. 3.4.1. Tatsächlich erzielte die Beklagte gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 41'354.00 bzw. Fr. 3'446.00 monatlich. Von Januar bis Juli 2021 erhielt sie Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt (gerundet) Fr. 20'195.00, d.h. von Fr. 2'885.00 im Monatsdurchschnitt (vorne E. 3.2.1). Diese Einkommen liegen tiefer als das in E. 3.3 eruierte mögliche Einkommen von Fr. 4'650.00. - 15 -