Eine aus gesundheitlichen Gründen sich ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten ist somit insbesondere auch für die vorliegend relevante Zeit ab Juli 2020 nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte hat keinerlei konkrete Ausführungen dazu gemacht, inwiefern sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf beeinträchtigt sein soll. Die H. geht in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021) zwar davon aus, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ausgewiesen. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit wird aber von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit ausgegangen.