Von welcher Art die Krankheit oder die Beeinträchtigung der konkreten Arbeitstätigkeit der Beklagten ist, ergibt sich aber in keiner Art und Weise aus diesen ärztlichen Bescheinigungen. In den einzelnen Zeugnissen von Dr. F. wird für die Zeit vom 31. Januar 2021 bis 30. August 2021 zudem keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es heisst darin einzig, infolge Erkrankung seien höhere oder repetitive Belastungen des rechten Arms zu vermeiden.