3.2.3.2.3. In der erwähnten Taggeldkarte der H. (in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021) finden sich Eintragungen des Arztes (J. AG, Dr. med. E.), mit denen der Beklagten für die Zeit vom 26. November 2019 bis 30. Januar 2021 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. 80 % ab 5. Januar 2021 attestiert wurde. Begründet wird dies einzig mit "Krankheit". Von welcher Art die Krankheit oder die Beeinträchtigung der konkreten Arbeitstätigkeit der Beklagten ist, ergibt sich aber in keiner Art und Weise aus diesen ärztlichen Bescheinigungen.