Die von der Beklagten als Beilage 4 zur Eingabe vom 17. August 2021 eingereichten Zeugnisse von Dr. med. F. vom 29. Januar 2021, 26. Februar 2021, 29. April 2021 und 1. Juli 2021 verzeichnen neben der jeweiligen Bemerkung: "Keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" für die Zeit vom 31. Januar 2021 bis 30. August 2021 jeweils eine "Arbeitsunfähigkeit 0 %" und den darauffolgenden Hinweis: "Aufgrund einer Erkrankung sind höhere oder repetitive Belastungen des rechten Arms zu vermeiden."