Die Beklagte sei der Meinung, dass sie diese Tätigkeit mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung sehr gut ausführen könne, es insbesondere eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei. Der Stellungnahme an das Amt habe die Beklagte unter anderem das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2021" beigelegt, aus dem hervorgehe, dass sie sich seit dem 3. Januar 2021 wiederholt um eine Anstellung als Immobilienbewirtschaftungsassistentin beworben habe. - 13 -