Im erwähnten Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung wurde festgehalten, die Beklagte habe in einer am 23. Januar 2021 eingegangenen Stellungnahme ausgeführt, sie sei bereit und fühle sich auch in der Lage, ab 5. Januar 2021 im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen und auch anzunehmen. Zu Beginn der Frühinterventionsmassnahme (1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) habe sie eine Anstellung als [...] bei der Firma I. AG in T. in Aussicht gehabt und mündlich zugesagt bekommen. Weil sie die praktische Fahrprüfung nicht bestanden habe, sei es auch zu keiner Anstellung gekommen.