Aus den Eintragungen in der Taggeldkarte der H. gehe hervor, dass die Beklagte vom 26. November 2019 bis 4. Januar 2021 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Mit Arztzeugnis vom 4. Januar 2021 habe Dr. med. F. eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % resp. eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % vom 5. bis zum 31. Januar 2021 attestiert. Auf der erwähnten Taggeldkarte (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021) ist vermerkt, dass nach den Arztbesuchen vom 29. Januar und vom 26. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert wurde.