Im ohne weiteren Kommentar von der Beklagten mit der Eingabe vom 16. Februar 2021 (als Beilage 7) und wiederum mit Eingabe vom 17. August 2021 (als Beilage 2) eingereichten Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung, S., vom 25. Januar 2021 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, seit ihrer Antragstellung (Taggelder der Arbeitslosenversicherung) vom 1. September 2020 sei die Beklagte im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus den Eintragungen in der Taggeldkarte der H. gehe hervor, dass die Beklagte vom 26. November 2019 bis 4. Januar 2021 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.