Die H. hielt im Schreiben vom 9. Dezember 2020 fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich nicht mehr zu erwarten. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln) bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021).