3.2.3.2.2. Die Beklagte legte der Eingabe vom 16. Februar 2021 ein an sie gerichtetes Schreiben der H. vom 26. März 2020 bei, worin ausgeführt wird, in Anbetracht der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten seit dem 26. November 2019 sei der Anspruch der Beklagten auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Am 30. April 2020 bestätigte die IV-Stelle Kanton S. den Eingang einer entsprechenden Anmeldung für Leistungen der IV (Beilagen 5 und 6 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021). Eine allenfalls erfolgte Beurteilung der IV-Anmeldung wurde seitens der Beklagten nicht vorgelegt. - 12 -