Ein blosses ärztliches Zeugnis, das einzig eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne weitere Erklärungen zu enthalten, hat keine massgebliche Beweiskraft (BGE 5A_584/2022 E. 3.1.2). Es ist zudem nicht willkürlich, wenn auch berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind (BGE 5A_239/2017 E. 2.4; BGE 141 III 433 E. 2.6, 140 III 24 E. 2.5). Es darf zudem die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).