3.2.3.1. Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist nach dem sogenannten Schulstufenmodell im Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). - 11 - Der Sohn C. vollendete am tt.mm. 2020 sein 16. Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagten somit grundsätzlich ein volles Erwerbspensum von 100 % zumutbar.