3.2.2. Geht man davon aus, dass im April und Mai 2019 der Beklagten wie in den Monaten vor- und nachher ein Lohn von je Fr. 3'006.00 ausbezahlt wurde, ergibt sich für das Jahr 2019 ein Betrag von insgesamt Fr. 46'644.00 (zuzüglich Kinderzulagen), im Monatsdurchschnitt somit Fr. 3'887.00 zuzüglich Kinderzulagen. Nachdem in den Lohnabrechnungen erstmals für März 2020 von "Lohnausfall Krankheit" die Rede ist, ist davon auszugehen, dass in den Jahreslohn 2019 keine Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeflossen sind und dieser Lohn mit dem vertraglichen Arbeitspensum von 70 % erzielt wurde (zu den Überstundenentschädigungen etc. vgl. allerdings hinten E. 3.3, 2. Absatz).