In seiner Eingabe vom 17. August 2020 (S. 3) machte der Kläger (unter Verweis auf die der Eingabe beigelegten Lohnabrechnungen Januar bis März 2020 und die arbeitsvertraglichen Regelungen) geltend, die Beklagte erziele mit ihrer 70 %-Tätigkeit monatlich mindestens durchschnittlich Fr. 4'400.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen). Spätestens ab Juli 2020 sei bei ihr ein Einkommen von mindestens rund Fr. 6'300.00 (100 %- Pensum) zu berücksichtigen. Die G. AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per 31. August 2020 (Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021).