3. 3.1. Mit Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2013 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021) war die Beklagte von G. AG als Verkäuferin angestellt worden. Gemäss Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 2. März 2015 wurde das Arbeitspensum der Beklagten auf 70 % geändert. An der Verhandlung vom 17. Oktober 2018 vor Vorinstanz sagte die Beklagte zu ihrer Erwerbstätigkeit, sie arbeite 70 % und habe unterschiedliche Schichten. Sie sei "auch als Springerin" bei G. (act. 58).