Es könnten daraus aber keine definitiven Schlüsse über das von der Beklagten erzielbare Einkommen gezogen werden (E. 4.4.3). Letztere Ausführungen können nur so verstanden werden, dass dem Bundesgericht zweifelhaft erscheint, ob im vorliegenden Fall genügende Bemühungen um eine Arbeitsstelle glaubhaft gemacht erscheinen.