Zwar habe eine Person, die entsprechende Versicherungsleistungen beanspruchen wolle, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jede zumutbare Arbeit sofort anzunehmen. Indes dürften die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen auf das Familienrecht übertragen werden. Vielmehr könnten dort gerade mit Blick auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und in wirtschaftlich engen Verhältnissen Mehrleistungen verlangt werden.