Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen im Obergerichtsentscheid "zur (beschränkten) Arbeitsfähigkeit der [Beklagten] ab Juli 2020" erwiesen sich "als aktenwidrig" und damit im Grundsatz als willkürlich. Das Bundesgericht führte zudem aus, "vergebens" verweise das Obergericht auf den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) durch die Beklagte. Zwar habe eine Person, die entsprechende Versicherungsleistungen beanspruchen wolle, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jede zumutbare Arbeit sofort anzunehmen.