4. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. Dezember 2022 mit, "ab dem 01. Juli 2021 verlange [sie] keinen Unterhalt mehr, da [ihr] Sohn (C.) die Volljährigkeit erlangt [habe] und [sie] für [sich] selbst schaue". Das Obergericht zieht in Erwägung: