4. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.--, und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.--, auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. -7- 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Meier wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- entschädigt.