2. Die Beschwerde im Verfahren 5A_1020/2021 wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 1 soweit die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Juli 2020 betreffend sowie die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts Aargau vom 1. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.