- ab 01.05.2018 bis 31.12.2020 Fr. 0.00 - ab 01.01.2021 Fr. 1'020.00 -6- 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'250.00 auferlegt und ihnen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."