2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt und ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO. -5- 3. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'373.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.