2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'730.00 wird dem Kläger auferlegt und ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtvertreterin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'628.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.