2.3. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid Berufung, worüber das Obergericht am 16. September 2019 (Verfahren ZSU.2019.116) wie folgt befand: "1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Die Klage auf Abänderung des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 26. Januar 2017 wird abgewiesen.