2. Es wird richterlich davon Vermerk genommen, dass der Gesuchsteller mit einer Kündigung der ehemals ehelichen Wohnung, [...], R., ausdrücklich einverstanden ist. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'730.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'865.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchsgegnerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."