1.2. In Abänderung von Ziff. 3.2. des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird festgestellt, dass der Gesuchsteller ab 01.05.2018 nicht mehr in der Lage ist, der Gesuchsgegnerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. -4- 1.3. Die Ziff. 3.3. der mit Entscheid vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 zum Entscheid erhobenen Teilvereinbarung vom 15.12.2016 wird aufgehoben.