Fr. 207.00 ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 Fr. 97.00 ab 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 Fr. 60.00 ab 1. August 2020 bis zu seiner Volljährigkeit Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin die Kinderzulagen für C. bezieht. Die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchstellers seien an die obgenannten Unterhaltsbeiträge für C. anzurechnen." 2.2. Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 erkannte das Gerichtspräsidium Q.: