2. Die Ziffern 3.3. und 4.1. der dem Entscheid vom 26. Januar 2017 des Präsidiums des Familiengerichts Q. (SF.2016.67) beigehefteten und zum Urteil erhobenen Teilvereinbarung vom 15. Dezember 2016 seien aufzuheben." Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 15. Mai 2018 die Abweisung der Klage. An der Verhandlung vom 17. Oktober 2018 vor Gerichtspräsidium Q. passte der Kläger Ziff. 1 seiner Anträge wie folgt an: "Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: