- vom 01.08.2016 bis 31.03.2017 Fr. 25.00 - vom 01.04.2017 bis 30.11.2017 Fr. 80.00 - ab 01.12.2017 Fr. 1'020.00 3.3. Die für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 30.11.2016 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 6'256.00 sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar." 2. 2.1. Nach Einreichung der Scheidungsklage vom 13. April 2018 durch die Beklagte beantragte der Kläger am 23. April 2018 beim Bezirksgericht Q. insbesondere: