1.2. Die Parteien schlossen am 15. Dezember 2016 eine Teilvereinbarung in einem Eheschutzverfahren (SF.2016.67) vor Gerichtspräsidium Q.. Dieses erkannte mit Entscheid vom 26. Januar 2017 unter anderem: " 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C. ab 01.08.2016 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'280.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: