2.2.1 f.), da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden (Erw. 7 oben). Für die Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'670.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.