8.3. Die Parteien sind Gesamteigentümer der ehelichen Liegenschaft in Q.. Keine der anwaltlich vertretenen Parteien hat behauptet oder gar belegt, dass die auf der Liegenschaft lastende Hypothek zur Beschaffung von Mitteln für die Prozessführung nicht erhöht werden könnte. Mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit sind die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechsverbeiständung daher abzuweisen. Betreffend Gerichtskosten ist das Gesuch der Klägerin als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.), da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden (Erw.