Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen - 10 -