6. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 10.1) hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen, dies unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Der Beklagte verlangt in erster Instanz eine Kostenverlegung nach dem Verfahrensausgang.