6.3 und 6.5). Dies gilt vor allem auch im summarischen Eheschutzverfahren, wo der Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen ist (Erw. 1 oben) und wo teilweise mit Pauschalen gerechnet wird. Dem Gericht kommt im Rahmen der Unterhaltsberechnung grosses Ermessen zu (vgl. BGE 134 III 577 Erw. 4). Eine Korrektur des angefochtenen Urteils ist somit vor dem Hintergrund der geringen Abweichungen nicht angezeigt. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten im Unterhaltspunkt.