Die Abweichungen gegenüber den von der Vorinstanz zugesprochenen Beträgen bewegen sich in der Grössenordnung von (insgesamt) ca. 3.5 %. Wie die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts (vgl. BGE 5A_310/2010, 5A_327/2010 Erw. 2.2) entzieht sich auch diejenige des während bestehender Ehe geschuldeten Unterhalts letztlich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich angenommenen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGE 5A_615/2009 Erw. 6.3 und 6.5).