5. Unter Berücksichtigung der um Fr. 200.00 höheren Wohnkosten und damit eines Bedarfs des Beklagten von Fr. 3'126.00 verbleibt ein Überschuss von Fr. 927.00 (Fr. 6'582.00 – Fr. 3'126.00 – Fr. 500.00 – Fr. 2'029.00), welcher C. zu 20 % mit Fr. 185.00 und den Parteien je zu 40 % mit Fr. 370.00 zuzuweisen ist. Daraus resultiert für C. ein Barunterhalt von Fr. 685.00 (Fr. 500.00 + Fr. 185.00) resp. ein Gesamtunterhalt von Fr. 2'714.00 (inkl. Betreuungsunterhalt). Der Anspruch der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 370.00. Die Abweichungen gegenüber den von der Vorinstanz zugesprochenen Beträgen bewegen sich in der Grössenordnung von (insgesamt) ca. 3.5 %.