5.2 und 5.3) und diese nicht individuell berechnet hat. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufung (Rz. 5 f.), wonach die Steuern bei einem Überschuss von gemäss Vorinstanz über Fr. 1'000.00 individuell zu berechnen seien, wobei sich seine monatliche Steuerbelastung auf Fr. 400.00 belaufe und die Klägerin "mit grosser Wahrscheinlichkeit" keine Steuern zu tragen habe, sind demzufolge nicht zu vertiefen. -8-