Gemäss Ziffer 2.2.3 der Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2017.2) kann bei beiden Elternteilen ein Steueranteil von pauschal Fr. 100.00 pro Monat eingesetzt werden, und es sind erst bei einer klar überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit ("Überschuss über 1'000 Franken") die Steueranteile individuell zu ermitteln. Vorliegend ist – bei einem Überschuss (vor Abzug der Steuern) von (korrigiert) rund Fr. 1'130.00 (vgl. unten Erw. 5) - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei beiden Parteien pauschal Steuern von Fr. 100.00 eingesetzt (Urteil, Erw. 5.2 und 5.3)