4.3. Weiter fordert der Beklagte (unter Hinweis auf den ermittelten Überschuss) die Berücksichtigung einer monatlichen Schuldentilgung von Fr. 500.00. Er habe bei seinem Vater ein Darlehen von Euro 6'000.00, welches er nach wie vor tilge, aufnehmen müssen, um ehelich begründete Rechnungen zu begleichen (Berufung Rz. 11 f.). Die Klägerin bestreitet dies (Berufungsantwort Rz. 7). Eine Schuldentilgung ist im Rahmen der Unterhaltsberech- -7-