4. 4.1. Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5.3), dass er zurzeit für Fr. 750.00 in einem möblierten Zimmer im Untergeschoss lebe, sei eine Übergangslösung, weshalb dem Beklagten ein hypothetischer Mietzins von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei. Die Mietzinsen in Q., wo der Beklagte nach einer Wohnung suche, seien sicherlich eher hoch, und es dürfte für ihn schwierig werden, eine Wohnung in dieser Preisregion zu finden. Er müsse deshalb wohl auch ausserhalb von Q. nach einer Mietwohnung suchen. Der Beklagte beziffert die ihm hypothetisch anzurechnenden Wohnkosten auf Fr. 1'400.00; die Verhältnisse seien nicht knapp. Es müsse ihm ein für die Region