[= Betreuungsunterhalt]) wurde C. zu 20 % mit Fr. 225.00 und den Ehegatten zu je 40 % zugewiesen. Dies ergab für C. einen Barunterhalt von Fr. 725.00 resp. einen Gesamtunterhalt von Fr. 2'754.00 (inkl. Betreuungsunterhalt). Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entsprach ihrem Überschussanteil von Fr. 450.00 (Urteil, Erw. 5).