3.2. Den Barbedarf legte die Vorinstanz für C. auf Fr. 500.00, für die Klägerin auf Fr. 2'029.00 (u.a. Steuern Fr. 100.00) und für den Beklagten auf Fr. 2'926.00 (u.a. Wohnkosten Fr. 1'200.00, Steuern Fr. 100.00) fest. Für den Beklagten ermittelte die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 6'582.00; der Klägerin wurde kein Einkommen angerechnet. Den Überschuss des Beklagten von Fr. 1'127.00 (Einkommen Fr. 6'582.00 – "Existenzminimum" Fr. 2'926.00 – "Barbedarf" C. Fr. 500.00 – Manko Klägerin Fr. 2'029.00 -5-