317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), -4- gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Trotz Geltung der Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime haben die Parteien aber die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw.