3. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zugunsten der [Klägerin] sowohl für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren, und es sei dem [Beklagten] die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. September 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Obergericht zieht in Erwägung: