10. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.– auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. […] 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 2. 2.1. Gegen den ihm am 30. August 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 8. September 2022 fristgerecht Berufung mit den Begehren: