1.2. Mit Klageantwort vom 15. März 2022 beantragte der Beklagte u.a., es sei a) ein angemessener Unterhalt für den unter die Obhut der Klägerin zu stellenden Sohn C. festzulegen und b) festzustellen, dass gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei. 1.3. An der Verhandlung vom 25. Mai 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. konnte eine Teilvereinbarung geschlossen werden. Einen Vergleichsvorschlag vom 20. Juni 2022 im Unterhaltspunkt lehnten die Parteien ab. 1.4. Mit Entscheid vom 24. August 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.: