3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beklagten auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...]